Satzung

Volkshochschule Ellwangen (Jagst)

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Volkshochschule Ellwangen (Jagst) e. V.". Er hat seinen Sitz in Ellwangen (Jagst) und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ellwangen (Jagst) unter der Nummer VR 21 eingetragen.

§ 2 Aufgaben

  1. Der Verein ist Träger der Volkshochschule Ellwangen (Jagst).
  2. Die Volkshochschule hat die Aufgabe, Erwachsenen und Heranwachsenden diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die erforderlich sind, um sich unter den gegenwärtigen und für die Zukunft zu erwartenden Lebensbedingungen in allen Bereichen einer freiheitlich-demokratisch, rechtsstaatlich geordneten Gesellschaft zurechtfinden zu können. Dazu bietet die VHS Hilfen für das Lernen, für Orientierung und Urteilsbildung und für die Eigentätigkeit. Dies gilt besonders auch für die Fort- und Weiterbildung. Die VHS ist bestrebt, dabei die Tätigkeit anderer kultureller Vereinigungen nicht zu beeinträchtigen.
  3. Die VHS ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig.
  4. In Erfüllung ihrer Aufgaben pflegt die VHS den Geist des Christentums, der Humanität, der Demokratie, der sozialen Verantwortung und der Völkerverständigung.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
  3. Niemand darf durch Ausgaben und Zwecke, die außerhalb der Vereinsaufgaben liegen, oder durch unangemessen hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder, Mitgliedschaft, Ehrenmitglieder

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürlichen oder juristischen Personen werden.
  2. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Eintrittserklärung durch den Vorstand. Sie erlischt bei natürlichen Personen durch Tod und bei juristischen Personen durch Auflösung. Sie erlischt bei allen Mitgliedschaften durch Austritt oder Ausschluß aus dem Verein. Der Austritt ist nur zum Schluß des Kalenderjahres wirksam. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Mit dem Austritt erlöschen alle Rechte des Mitglieds. Über den Ausschluß eines Mitglieds beschließt der Vorstand mit 2/3 Mehrheit, wenn ein Mitglied seiner Beitragspflicht trotz schriftlicher Aufforderung, in der Androhung des Ausschlusses enthalten sein muß, binnen eines Monats nicht nachkommt. Dasselbe gilt, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins gefährdet oder schädigt. Eine Beitragsrückerstattung erfolgt nicht. Gegen den Ausschluß ist das Recht der Beschwerde an die Mitgliederversammlung möglich. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats schriftlich mit Begründung beim Vorstand zu erheben. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Mit dem Ausschluß erlöschen alle Rechte des Mitglieds.
  3. Zu beitragsfreien Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen ernannt werden, die sich hervorragende Verdienste um den Verein erworben haben.

§ 5 Mitgliedsbeiträge, Entgelte, Gebühren

  1. Die Beiträge der Mitglieder werden durch Beschluß der Mitgliederversammlung festgesetzt und sind zu Beginn des Geschäftsjahres (1. Januar) in voller Höhe fällig.
  2. Für die Teilnahme an den Veranstaltungen der Volkshochschule Ellwangen wird in der Regel ein Entgelt (Teilnehmergebühr) erhoben. Diese ist bei Schülern, Studenten, Auszubildenden, Grundwehrdienstleistenden, Ersatzdienstleistenden und ihnen Gleichgestellten sowie Behinderten und Arbeitslosen ermäßigt. Das Nähere hierzu bestimmt die Hörergebührenordnung.

§ 6 Finanzen

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Die finanziellen Mittel zur Durchführung seiner Aufgaben erhält der Verein durch
    a) eigene Einnahmen
    b) Mitgliedsbeiträge
    c) Zuschüsse
    d) Geld- und Sachspende
  3. Es können auch Sammlungen veranstaltet werden.
  4. Alle Einnahmen und Ausgaben sind in einem Haushaltsplan für jeweils ein Geschäftsjahr zu veranschlagen und nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchhaltung zu bewirtschaften. Nach Abschluß eines jeden Geschäftsjahres ist eine Jahresrechnung zu erstellen. Die Jahresrechnung ist innerhalb von sechs Monaten der Mitgliederversammlung vorzulegen.
  5. Über die im Haushaltsplan veranschlagten Mittel verfügen der Vorsitzende des Vereins und der Leiter der Volkshochschule. Die Wertgrenze der Verfügungsermächtigung des VHS-Leiters setzt der Vorstand fest. Die Wertgrenzen für die Abgrenzung der Zuständigkeiten beziehen sich auf einen im wirtschaftlichen Sinne einheitlichen Vorgang.
    Außer- und überplanmäßige Ausgaben bis 10% der Haushaltsansätze können unter Angabe der Deckungsmittel vom Vorsitzenden bewilligt werden. Darüber hinaus ist der Vorstand zuständig.
  6. Die Buchführung des Vereins ist für jedes Geschäftsjahr zu überprüfen. Dazu wird die Jahresrechnung des Vereins dem Rechnungsprüfungsamt der Stadt Ellwangen (Jagst) zur Prüfung übergeben. Der Rechnungsprüfungsbericht wird der Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstands vorgelegt.

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Beirat.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht Aufgabe des Vorstandes oder des Beirates sind. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Wahl der einzelnen Mitglieder des Vorstandes
    b) Festsetzung des Haushaltsplanes und der Mitgliedsbeiträge
    c) Entlastung des Vorstandes durch Entgegennahme des Tätigkeits- und Geschäftsberichtes sowie des Rechnungsprüfungsberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr
    d) Aufstellung von Grundsätzen über den Betrieb der Volkshochschule
    e) Satzungsänderungen
    f) Auflösung des Vereins
  2. Die Mitgliederversammlung kann zu allen Vereinsangelegenheiten Stellung nehmen.
  3. Der Vorstand des Vereins kann der Mitgliederversammlung weitere Angelegenheiten zur Entscheidung vorlegen, denen er grundsätzliche Bedeutung beimißt.

§ 9 Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist im Laufe eines Geschäftsjahres mindestens einmal jährlich einzuberufen (ordentliche Mitgliederversammlung). Sie ist außerdem binnen einer Frist von vier Wochen einzuberufen, wenn dies vom Vorstand oder von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt wird (außerordentliche Mitgeliederversammlung).
  2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe des Tagungsortes, der Tagungszeit und der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vorher schriftlich einzuberufen. Der Vorsitzende hat das Recht, Vertreter von Organisationen (z. B. Schulen, Verbände etc.) zur Mitgliederversammlung einzuladen. Diese Vertreter haben dabei eine beratende Stimme.
  3. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sind spätestens drei Tage vor dem Tagungstermin beim Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Über die Zulassung von später eingegangenen Anträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als 1/5 der Mitglieder anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, so ist binnen vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist, darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
  5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
  6. Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit diese Satzung in einzelnen Punkten nichts anderes bestimmt, durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Auf Antrag eines der anwesenden Mitglieder ist eine geheime Abstimmung durchzuführen.
  7. Wahlen werden in der Regel geheim durchgeführt. Es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, so findet zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  8. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, geleitet.
  9. Über die Mitgliederversammlung hat der Geschäftsführer eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus elf Personen, nämlich dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und vier weiteren Vorstandsmitgliedern, wobei der Oberbürgermeister der Großen Kreisstadt Ellwangen (Jagst) und die vier Leiter der Zweigstellen der VHS Ellwangen in Pfahlheim, Rindelbach, Röhlingen und Schrezheim für die Dauer ihrer Amtszeit kraft Amtes Mitglied des Vorstandes ist.
    Die übrigen Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes findet eine Nachwahl statt. Im Falle einer Nachwahl rückt das neu gewählte Mitglied für den Rest der Amtsdauer des Vorstandes nach. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtsdauer solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  2. Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Sie werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens eine Woche. In besonders dringenden Fällen oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand schriftlich – unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung – drei Tage vorher schriftlich einzuberufen.
  3. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. § 9 Abs. 5 bis 9 dieser Satzung gelten entsprechend.
  4. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
  5. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Genehmigung des Entwurfs des Haushaltsplanes
    b) Genehmigung des jeweiligen Programms
    c) Festsetzung der Richtsätze von Honoraren (Honorarordnung) und die Aufstellung einer Hörergebührenordnung
    d) Wahl der weiteren Beiratsmitglieder
    e) personalrechtliche Entscheidungen, insbesondere die Bestellung und Abberufung des besonderen Vertreters nach § 12 der Satzung.
  6. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich (Vorstand im Sinne von § 26 BGB). Jeder von ihnen ist einzeln vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, daß der Stellverterter von seiner Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
  7. Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung sowie die Sitzung des Vorstandes und des Beirates.
  8. Die Berufung der Zweigstellenleiter der VHS Ellwangen in den Teilorten Pfahlheim, Rindelbach, Röhlingen und Schrezheim wird vom Vorstand der VHS Ellwangen vorgenommen. Der jeweilige Ortschaftsrat hat ein Äußerungsrecht.

§11 Beirat

  1. Der Beirat besteht aus dem Vorstand und mindestens 10 weiteren vom Vorstand zu berufenden sachkundigen Personen.
  2. Die weiteren Beiratsmitglieder werden auf die Dauer von drei Jahre gewählt.
  3. Im Beirat sollen Schulen, Berufsverbände, Jugend, Frauen, Kirchen und kulturelle Vereinigungen vertreten sein. Dem Beirat können auch Personen angehören, die nicht Mitglieder des Vereins sind.
  4. Sitzung des Beirats finden nach Bedarf statt. § 10 Abs. 2 S. 2 bis 4 gelten entsprechend.
  5. Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mindestens acht seiner Mitglieder anwesend sind. § 9 Abs. 5 bis 9 gelten entsprechend.
  6. Der Beirat ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
  7. Der Beirat hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) den Vorstand zu beraten und zu seinen Absichten Stellung zu nehmen
    b) Vorschläge und Wünsche vorzubringen.

§ 12 Leiter der Volkshochschule

  1. Der Leiter der Volkshochschule ist haupt- und nebenberuflich tätig; er ist besonderer Vertreter i. S. von § 30 BGB. Bei nebenamtlicher Tätigkeit ist eine Wiederwahl nach Ablauf von 5 Jahren erforderlich. Bei hauptberuflicher Tätigkeit ist ein Ausscheiden nach Vollendung des 65. Lebensjahrs erforderlich.
  2. Ihm obliegt die pädagogische, verwaltungsmäßige und organisatorische Leitung der Volkshochschule unter Einschluss der Zweigstellen in den Teilorten im Rahmen der laufenden Geschäfte einschließlich der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit. Unbeschadet seiner Verantwortung gegenüber den Organen des Vereins genießt er in der Entfaltung seiner Arbeit selbstverantwortliche Freiheit. Er übt im Auftrag des Vorsitzenden das Hausrecht in den Geschäfts- und Veranstaltungsräumen der Volkshochschule aus, soweit er damit nicht andere Personen beauftragt oder das Hausrecht gesetzlich anderer Personen zugehört.
    Insbesondere ist es Aufgabe des Leiters.

    a) die periodischen Arbeitspläne und langfristigen Veranstaltungsvorhaben, den Haushaltsplan, die Jahresrechnung sowie den Jahresbericht zu erarbeiten;
    b) die Mitgliederversammlungen, die Sitzungen des Vorstands und des Beirats gemeinsam mit dem Vorsitzenden vorzubereiten,
    c) den Vorstand von allen anderen über den Bereich der laufenden Geschäfte hinausgehenden Angelegenheiten in Kenntnis zu setzen, seine Beschlüsse vorzubereiten und auszuführen,
    d) über die Ermäßigungen und den Erlaß von Hörergebühren nach Maßgabe der allgemeinen Richtlinien zu entscheiden.
  3. Der Leiter der Volkshochschule nimmt an den Sitzungen der Mitgliederversammlung, des Vorstands und des Beirats beratend teil.

§ 13 Satzungsänderungen

Die Satzung kann nur durch einen Beschluß der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen geändert werden.

§ 14 Auflösung des Vereins, Vereinsvermögen

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dem Auflösungsbeschluß müssen mindestens 2/3 aller Vereinsmitglieder zustimmen. Falls nicht mindestens 2/3 der Mitglieder erschienen sind, ist binnen eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Auflösung des Vereins beschließen kann; hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
  2. Nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen der Stadt Ellwangen (Jagst) zu mit der Auflage, dieses Vermögen ausschließlich für Zwecke der Volksbildung im Rahmen der Schulen der Stadt Ellwangen (Jagst) zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 15 Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung tritt am 21. April 1995 in Kraft, mit den Satzungsänderungen vom 18. November 1998 und vom 13. März 2002.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Logo VHS Ellwangen (Jagst) e.V.