Volkshochschule Ellwangen (Jagst)
§ 1 Name und Sitz
des Vereins
Der Verein führt den Namen „Volkshochschule
Ellwangen (Jagst) e. V.". Er hat seinen Sitz in Ellwangen (Jagst) und ist
in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ellwangen (Jagst) unter der Nummer VR 21
eingetragen.
§ 2 Aufgaben
- Der Verein ist Träger der
Volkshochschule Ellwangen (Jagst).
- Die Volkshochschule hat die
Aufgabe, Erwachsenen und Heranwachsenden diejenigen Kenntnisse und
Fähigkeiten zu vermitteln, die erforderlich sind, um sich unter den
gegenwärtigen und für die Zukunft zu erwartenden Lebensbedingungen in
allen Bereichen einer freiheitlich-demokratisch, rechtsstaatlich geordneten
Gesellschaft zurechtfinden zu können. Dazu bietet die VHS Hilfen für das
Lernen, für Orientierung und Urteilsbildung und für die Eigentätigkeit.
Dies gilt besonders auch für die Fort- und Weiterbildung. Die VHS ist
bestrebt, dabei die Tätigkeit anderer kultureller Vereinigungen nicht zu
beeinträchtigen.
- Die VHS ist konfessionell und
parteipolitisch unabhängig.
- In Erfüllung ihrer Aufgaben pflegt
die VHS den Geist des Christentums, der Humanität, der Demokratie, der
sozialen Verantwortung und der Völkerverständigung.
§ 3
Gemeinnützigkeit
- Der Verein dient ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
- Niemand darf durch Ausgaben und
Zwecke, die außerhalb der Vereinsaufgaben liegen, oder durch unangemessen
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder,
Mitgliedschaft, Ehrenmitglieder
- Ordentliche Mitglieder des Vereins
können alle natürlichen oder juristischen Personen werden.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit der
Annahme der Eintrittserklärung durch den Vorstand. Sie erlischt bei
natürlichen Personen durch Tod und bei juristischen Personen durch
Auflösung. Sie erlischt bei allen Mitgliedschaften durch Austritt oder
Ausschluß aus dem Verein. Der Austritt ist nur zum Schluß des
Kalenderjahres wirksam. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Vorstand. Mit dem Austritt erlöschen alle Rechte des Mitglieds. Über
den Ausschluß eines Mitglieds beschließt der Vorstand mit 2/3 Mehrheit,
wenn ein Mitglied seiner Beitragspflicht trotz schriftlicher Aufforderung,
in der Androhung des Ausschlusses enthalten sein muß, binnen eines Monats
nicht nachkommt. Dasselbe gilt, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten das
Ansehen des Vereins gefährdet oder schädigt. Eine Beitragsrückerstattung
erfolgt nicht. Gegen den Ausschluß ist das Recht der Beschwerde an die
Mitgliederversammlung möglich. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats
schriftlich mit Begründung beim Vorstand zu erheben. Der Rechtsweg ist
ausgeschlossen. Mit dem Ausschluß erlöschen alle Rechte des Mitglieds.
- Zu beitragsfreien Ehrenmitgliedern
können von der Mitgliederversammlung solche Personen ernannt werden, die
sich hervorragende Verdienste um den Verein erworben haben.
§ 5
Mitgliedsbeiträge, Entgelte, Gebühren
- Die Beiträge der Mitglieder werden
durch Beschluß der Mitgliederversammlung festgesetzt und sind zu Beginn des
Geschäftsjahres (1. Januar) in voller Höhe fällig.
- Für die Teilnahme an den
Veranstaltungen der Volkshochschule Ellwangen wird in der Regel ein Entgelt
(Teilnehmergebühr) erhoben. Diese ist bei Schülern, Studenten,
Auszubildenden, Grundwehrdienstleistenden, Ersatzdienstleistenden und ihnen
Gleichgestellten sowie Behinderten und Arbeitslosen ermäßigt. Das Nähere
hierzu bestimmt die Hörergebührenordnung.
§ 6 Finanzen
- Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
- Die finanziellen Mittel zur
Durchführung seiner Aufgaben erhält der Verein durch
a) eigene Einnahmen
b) Mitgliedsbeiträge
c) Zuschüsse
d) Geld- und Sachspende
- Es können auch Sammlungen
veranstaltet werden.
- Alle Einnahmen und Ausgaben sind in
einem Haushaltsplan für jeweils ein Geschäftsjahr zu veranschlagen und
nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchhaltung zu bewirtschaften.
Nach Abschluß eines jeden Geschäftsjahres ist eine Jahresrechnung zu
erstellen. Die Jahresrechnung ist innerhalb von sechs Monaten der
Mitgliederversammlung vorzulegen.
- Über die im Haushaltsplan
veranschlagten Mittel verfügen der Vorsitzende des Vereins und der Leiter
der Volkshochschule. Die Wertgrenze der Verfügungsermächtigung des
VHS-Leiters setzt der Vorstand fest. Die Wertgrenzen für die Abgrenzung der
Zuständigkeiten beziehen sich auf einen im wirtschaftlichen Sinne
einheitlichen Vorgang.
Außer- und überplanmäßige Ausgaben bis 10% der Haushaltsansätze können
unter Angabe der Deckungsmittel vom Vorsitzenden bewilligt werden. Darüber
hinaus ist der Vorstand zuständig.
- Die Buchführung des Vereins ist
für jedes Geschäftsjahr zu überprüfen. Dazu wird die Jahresrechnung des
Vereins dem Rechnungsprüfungsamt der Stadt Ellwangen (Jagst) zur Prüfung
übergeben. Der Rechnungsprüfungsbericht wird der Mitgliederversammlung zur
Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstands vorgelegt.
§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Beirat.
§ 8 Aufgaben der
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung
beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht Aufgabe des
Vorstandes oder des Beirates sind. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl der einzelnen Mitglieder des Vorstandes
b) Festsetzung des Haushaltsplanes und der Mitgliedsbeiträge
c) Entlastung des Vorstandes durch Entgegennahme des Tätigkeits- und
Geschäftsberichtes sowie des Rechnungsprüfungsberichtes über das
abgelaufene Geschäftsjahr
d) Aufstellung von Grundsätzen über den Betrieb der Volkshochschule
e) Satzungsänderungen
f) Auflösung des Vereins
- Die Mitgliederversammlung kann zu
allen Vereinsangelegenheiten Stellung nehmen.
- Der Vorstand des Vereins kann der
Mitgliederversammlung weitere Angelegenheiten zur Entscheidung vorlegen,
denen er grundsätzliche Bedeutung beimißt.
§ 9 Einberufung
und Durchführung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist im
Laufe eines Geschäftsjahres mindestens einmal jährlich einzuberufen
(ordentliche Mitgliederversammlung). Sie ist außerdem binnen einer Frist
von vier Wochen einzuberufen, wenn dies vom Vorstand oder von einem Viertel
der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt
wird (außerordentliche Mitgeliederversammlung).
- Die Mitgliederversammlung ist vom
Vorsitzenden unter Bekanntgabe des Tagungsortes, der Tagungszeit und der
Tagesordnung spätestens zwei Wochen vorher schriftlich einzuberufen. Der
Vorsitzende hat das Recht, Vertreter von Organisationen (z. B. Schulen,
Verbände etc.) zur Mitgliederversammlung einzuladen. Diese Vertreter haben
dabei eine beratende Stimme.
- Anträge von Mitgliedern zur
Tagesordnung sind spätestens drei Tage vor dem Tagungstermin beim
Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Über die Zulassung von später
eingegangenen Anträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Die ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als 1/5 der Mitglieder
anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, so ist binnen vier Wochen eine neue
Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist, darauf ist in der Einladung
ausdrücklich hinzuweisen.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das
Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
- Die Mitgliederversammlung
beschließt, soweit diese Satzung in einzelnen Punkten nichts anderes
bestimmt, durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein
Antrag als abgelehnt. Auf Antrag eines der anwesenden Mitglieder ist eine
geheime Abstimmung durchzuführen.
- Wahlen werden in der Regel geheim
durchgeführt. Es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied
widerspricht. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen
erhält. Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, so findet zwischen den
beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
- Die Mitgliederversammlung wird vom
Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter,
geleitet.
- Über die Mitgliederversammlung hat
der Geschäftsführer eine Niederschrift zu fertigen, die vom
Versammlungsleiter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus elf
Personen, nämlich dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem
Schriftführer und vier weiteren Vorstandsmitgliedern, wobei der
Oberbürgermeister der Großen Kreisstadt Ellwangen (Jagst) und die vier
Leiter der Zweigstellen der VHS Ellwangen in Pfahlheim, Rindelbach,
Röhlingen und Schrezheim für die Dauer ihrer Amtszeit kraft Amtes Mitglied
des Vorstandes ist.
Die übrigen Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren
gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes findet eine
Nachwahl statt. Im Falle einer Nachwahl rückt das neu gewählte Mitglied
für den Rest der Amtsdauer des Vorstandes nach. Der Vorstand bleibt nach
Ablauf seiner Amtsdauer solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
- Sitzungen des Vorstandes finden
nach Bedarf statt. Sie werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter
unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich einberufen. Die
Einberufungsfrist beträgt mindestens eine Woche. In besonders dringenden
Fällen oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens drei
Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand schriftlich – unter Angabe von Ort,
Zeit und Tagesordnung – drei Tage vorher schriftlich einzuberufen.
- Der Vorstand ist beschlußfähig,
wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. § 9 Abs. 5 bis 9
dieser Satzung gelten entsprechend.
- Der Vorstand ist an die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung gebunden.
- Der Vorstand hat insbesondere
folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Entwurfs des Haushaltsplanes
b) Genehmigung des jeweiligen Programms
c) Festsetzung der Richtsätze von Honoraren (Honorarordnung) und die
Aufstellung einer Hörergebührenordnung
d) Wahl der weiteren Beiratsmitglieder
e) personalrechtliche Entscheidungen, insbesondere die Bestellung und
Abberufung des besonderen Vertreters nach § 12 der Satzung.
- Der Vorsitzende und sein
Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich
(Vorstand im Sinne von § 26 BGB). Jeder von ihnen ist einzeln
vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, daß der Stellverterter von
seiner Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen darf, wenn der Vorsitzende
verhindert ist.
- Der Vorsitzende leitet die
Mitgliederversammlung sowie die Sitzung des Vorstandes und des Beirates.
- Die Berufung der Zweigstellenleiter
der VHS Ellwangen in den Teilorten Pfahlheim, Rindelbach, Röhlingen und
Schrezheim wird vom Vorstand der VHS Ellwangen vorgenommen. Der jeweilige
Ortschaftsrat hat ein Äußerungsrecht.
§11 Beirat
- Der Beirat besteht aus dem Vorstand
und mindestens 10 weiteren vom Vorstand zu berufenden sachkundigen Personen.
- Die weiteren Beiratsmitglieder
werden auf die Dauer von drei Jahre gewählt.
- Im Beirat sollen Schulen,
Berufsverbände, Jugend, Frauen, Kirchen und kulturelle Vereinigungen
vertreten sein. Dem Beirat können auch Personen angehören, die nicht
Mitglieder des Vereins sind.
- Sitzung des Beirats finden nach
Bedarf statt. § 10 Abs. 2 S. 2 bis 4 gelten entsprechend.
- Der Beirat ist beschlußfähig,
wenn mindestens acht seiner Mitglieder anwesend sind. § 9 Abs. 5 bis 9
gelten entsprechend.
- Der Beirat ist an die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung gebunden.
- Der Beirat hat insbesondere
folgende Aufgaben:
a) den Vorstand zu beraten und zu seinen Absichten Stellung zu nehmen
b) Vorschläge und Wünsche vorzubringen.
§ 12 Leiter der
Volkshochschule
- Der Leiter der Volkshochschule ist
haupt- und nebenberuflich tätig; er ist besonderer Vertreter i. S. von §
30 BGB. Bei nebenamtlicher Tätigkeit ist eine Wiederwahl nach Ablauf von 5
Jahren erforderlich. Bei hauptberuflicher Tätigkeit ist ein Ausscheiden
nach Vollendung des 65. Lebensjahrs erforderlich.
- Ihm obliegt die pädagogische,
verwaltungsmäßige und organisatorische Leitung der Volkshochschule unter
Einschluss der Zweigstellen in den Teilorten im Rahmen der laufenden
Geschäfte einschließlich der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit.
Unbeschadet seiner Verantwortung gegenüber den Organen des Vereins genießt
er in der Entfaltung seiner Arbeit selbstverantwortliche Freiheit. Er übt
im Auftrag des Vorsitzenden das Hausrecht in den Geschäfts- und
Veranstaltungsräumen der Volkshochschule aus, soweit er damit nicht andere
Personen beauftragt oder das Hausrecht gesetzlich anderer Personen
zugehört.
Insbesondere ist es Aufgabe des Leiters.
a) die periodischen Arbeitspläne und langfristigen Veranstaltungsvorhaben,
den Haushaltsplan, die Jahresrechnung sowie den Jahresbericht zu erarbeiten;
b) die Mitgliederversammlungen, die Sitzungen des Vorstands und des Beirats
gemeinsam mit dem Vorsitzenden vorzubereiten,
c) den Vorstand von allen anderen über den Bereich der laufenden Geschäfte
hinausgehenden Angelegenheiten in Kenntnis zu setzen, seine Beschlüsse
vorzubereiten und auszuführen,
d) über die Ermäßigungen und den Erlaß von Hörergebühren nach Maßgabe
der allgemeinen Richtlinien zu entscheiden.
- Der Leiter der Volkshochschule
nimmt an den Sitzungen der Mitgliederversammlung, des Vorstands und des
Beirats beratend teil.
§ 13
Satzungsänderungen
Die Satzung kann nur durch einen
Beschluß der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen
Stimmen geändert werden.
§ 14 Auflösung
des Vereins, Vereinsvermögen
- Die Auflösung des Vereins kann nur
in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen
werden. Dem Auflösungsbeschluß müssen mindestens 2/3 aller
Vereinsmitglieder zustimmen. Falls nicht mindestens 2/3 der Mitglieder
erschienen sind, ist binnen eines Monats eine neue Mitgliederversammlung
einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Auflösung des Vereins
beschließen kann; hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
- Nach Auflösung des Vereins oder
bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen der Stadt
Ellwangen (Jagst) zu mit der Auflage, dieses Vermögen ausschließlich für
Zwecke der Volksbildung im Rahmen der Schulen der Stadt Ellwangen (Jagst) zu
verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen
erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 15 Inkrafttreten
der Satzung
Die vorstehende Satzung tritt am 21.
April 1995 in Kraft, mit den Satzungsänderungen vom 18. November 1998 und vom
13. März 2002.
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